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   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-488/15 (https://dejure.org/2016,38519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität der Umgebungsluft - Konzentration von Feinstaub (PM10) in der Umgebungsluft - Überschreitung der Grenzwerte - Genereller und fortgesetzter Verstoß - Luftqualitätspläne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität der Umgebungsluft - Konzentration von Feinstaub (PM10) in der Umgebungsluft - Überschreitung der Grenzwerte - Genereller und fortgesetzter Verstoß - Luftqualitätspläne

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien wegen systematischer und andauernder Überschreitung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in Ballungsräumen und bestimmten Gebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    22 - Vgl. Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 45 und 47).

    26 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 43).

    27 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 44 und 45).

    28 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 48).

    29 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 44).

    31 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 30).

    33 - Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 57).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    13 - Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland (C-387/99, EU:C:2004:235, Rn. 42), und vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28).

    14 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 170, 171, 184 und 193), vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    15 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15
    34 - Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 45).

    35 - Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

    - festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Gebiete und Ballungsräume BG0001 Sofia, BG0002 Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergeben;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 156 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder, falls der Verstoß früher abgestellt wird, bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des Verstoßes, jedenfalls aber nicht weniger als den Mindestpauschalbetrag von 653 000 Euro an die Kommission zu zahlen;.

    - die Republik Bulgarien zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 5 677, 20 Euro pro Tag für jedes einzelne Luftqualitätsgebiet, ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Jahr der vollständigen Durchführung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), an die Kommission zu zahlen;.

    Urteil Kommission/Bulgarien.

    Im Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Bulgarien.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), forderte die Kommission die Republik Bulgarien mit Schreiben vom 11. Mai 2017 auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln.

    In diesem Schreiben stellte sie fest, dass die Republik Bulgarien ungefähr eineinhalb Jahre nach der Verkündung des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und fast elf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50 noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die in diesem Urteil festgestellten Vertragsverletzungen abzustellen.

    Die Kommission schloss zwar das Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna vorläufig vom Vorverfahren aus, vertrat aber die Auffassung, dass die Republik Bulgarien in Anbetracht der von ihr vorgelegten Informationen sowie der Berichte über die Luftqualität, die nach Art. 27 der Richtlinie 2008/50 für den Zeitraum von 2015 bis 2019 vorgelegt worden seien, nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergäben, da die Jahres- und Tagesgrenzwerte in den anderen fünf von diesem Urteil erfassten Gebieten noch immer nicht eingehalten würden und der Zeitraum der Überschreitung in diesen fünf Gebieten nicht so kurz wie möglich gehalten worden sei.

    Die Republik Bulgarien weist jedoch darauf hin, dass die Kommission ihre Behauptung der angeblichen Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267) im Aufforderungsschreiben auf tatsächliche Umstände gestützt habe, die vor der Verkündung dieses Urteils eingetreten seien, nämlich Daten zur Luftqualität für die Jahre 2015 und 2016, so dass die Kommission zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 9. November 2018 weder das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV mit Sicherheit habe feststellen noch sich somit mit Erfolg darauf habe berufen können, dass die Republik Bulgarien dieses Urteil nicht durchgeführt habe.

    Die Kommission ist zwar der Ansicht, dass der sachliche Gegenstand der vorliegenden Vertragsverletzungsklage im Hinblick auf das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), weder erweitert noch ergänzt worden sei, verweist in ihrer Erwiderung jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach im Fall eines systematischen und andauernden Verstoßes gegen die Bestimmungen eines Unionsrechtsakts ergänzendes Vorbringen nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme zulässig sei, da sich der Gegenstand der Vertragsverletzungsklage auch auf Tatsachen erstrecken könne, die nach dieser Stellungnahme eingetreten seien.

    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission im Aufforderungsschreiben vom 9. November 2018 weder mit der erforderlichen Klarheit darauf berufen noch auf den ersten Blick belegt, dass das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), zum maßgebenden Zeitpunkt, d. h. am 9. Februar 2019, noch durchgeführt werden musste.

    Daher hat sich die Kommission dadurch, dass sie sich im Aufforderungsschreiben nicht mit der erforderlichen Klarheit darauf berufen und auf den ersten Blick die Grundvoraussetzung belegt hat, dass das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), zum maßgebenden Zeitpunkt in Bezug auf die in diesem Schreiben genannten Gebiete und Ballungsräume noch durchgeführt werden musste, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Republik Bulgarien gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    25 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 95 bis 98).

    41 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 50 bis 52), sowie speziell zur Richtlinie 2008/50 meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2016:862, Nr. 76).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 2 und 3) sowie in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Craeynest u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität

    22 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Rn. 2 und 3) sowie den Vorschlag der Kommission vom 21. September 2005 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa (KOM[2005] 447 endgültig, S. 2).

    23 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Rn. 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    17 Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 39 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    Siehe auch schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nr. 113).
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